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   RG, 30.10.1939 - V 54/39   

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RG, 30.10.1939 - V 54/39 (https://dejure.org/1939,510)
RG, Entscheidung vom 30.10.1939 - V 54/39 (https://dejure.org/1939,510)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1939 - V 54/39 (https://dejure.org/1939,510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Auslegung des § 128 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZVG. 2. Über die Tragweite des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. 3. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Notar für eine von seinem Bürovorsteher erteilte falsche Rechtsauskunft? 4. Darf der Notar für den Fall seiner Abwesenheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 162, 24
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    a) Letzteres wurde bisher für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Notar und den Rechtsuchenden nahezu einhellig abgelehnt (RGZ 162, 24, 28; RG JW 1933, S. 1766 Nr. 3; 1936, 2535 f; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1956 - III ZR 41/55, DNotZ 1958, 33, 34; v. 3. Februar 1976 - VI ZR 86/74, DNotZ 1976, 506, 508; Haug, Die Amtshaftung des Notars Rdn. 127; Arndt, BNotO 2. Aufl. § 19 Anm. II 1.2; Seybold/Schippel/Haug, BNotO 6. Aufl. § 19 Rdn. 123; Wolfsteiner DNotZ 1972, 59, 60; vgl. ferner BGH, Urt. v. 10. November 1988 - IX ZR 31/88, WM 1988, 1853, 1854 unter II 2; a.M. Carl JW 1933, 1756 f).
  • BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88

    Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns;

    Denn der Bürovorsteher ist - soweit die Erfüllung einer Amtspflicht des Notars in Betracht kommt - weder dessen (Wissens-)Vertreter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. RGZ 162, 24, 28; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1956 - II ZR 41/55, DNotZ 1958, 33, 34; Urt. v. 25. Juni 1963 - VI ZR 309/62, DNotZ 1964, 434, 435; Urt. v. 3. Februar 1976 - VI ZR 86/74, DNotZ 1976, 506, 508; Arndt, BNotO 2. Aufl. § 19 Anm. II 1.2.

    Ein Notar ist kraft seines Amtes verpflichtet, die Einrichtung seines Büros so zu gestalten, daß die Rechtssuchenden vor Schaden bewahrt werden (RGZ 162, 24, 29).

  • KG, 04.11.2014 - 9 U 227/13

    Amtshaftung des Notars: Organisationsverschulden bei Abhandenkommen von

    Ein Notar ist kraft seines Amtes verpflichtet, die Einrichtung seines Büros so zu gestalten, dass die Rechtsuchenden vor Schaden bewahrt werden (RGZ 162, 24, 29).

    Gerade letztere Pflicht aber traf ihn als Amtsträger persönlich mit der Folge, dass er diese Ablehnung in keinem Falle dem Personal übertragen durfte (vgl. RGZ 162, 24, 29), zumal diese Entscheidung wie auch die Art und Weise ihrer Umsetzung differenzierte rechtliche Erwägungen erforderten (vgl. zu diesem Kriterium BGHZ 31, 5, 10).

  • OLG Stuttgart, 08.12.2021 - 4 U 404/20

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer fehlerhaften

    Ergibt die Sachlage, dass eine als anderweitig ersatzpflichtig in Betracht kommende Person kein greifbares Vermögen besitzt, so ist es Sache des Beklagten darzutun, dass dennoch Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen (RGZ 162, 24, 31; BGH VersR 1962, 953).
  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 86/74

    Freistellung von einer Haftung - Verletzung einer notariellen Sorgfaltspflicht -

    Soweit die Erfüllung einer Amtspflicht des Notars in Betracht kommt, haftet er daher niemals nach § 278 BGB für Fehler von Hilfskräften, sei es seiner Angestellten oder sonstiger Personen, da er seine Amtspflichten in eigener Person zu erfüllen hat (RGZ 162, 24, 28 f.m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 31/54

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht, das einmal von einer "Einwendung" des Schadenersatzpflichtigen spricht (RGZ 51, 186 [193]; 55, 316 [321]; 59, 306 [311]; 162, 24 [29]), in anderen Entscheidungen aber von einer "Einrede" (JW 1909, 13 Nr. 5), hat den Standpunkt eingenommen, daß es einer ausdrücklichen Erhebung der "Einwendung" nicht bedürfe, weil es anerkannten Rechts sei, daß die Erkennbarkeit der Absicht der Beklagten genüge, das eigene Verschulden der Klägerin zur Abwehr ihrer Ansprüche zu verwenden (RG in WarnRspr 1908 Nr. 608; JW 1938, 2738 Nr. 15; HRR 1929 Nr. 4 und 1932 Nr. 1834).
  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 25/61

    Verjährungsunterbrechung durch Streitverkündung - Wirksamkeit der

    Ergibt die Sachlage, daß der, der anderweitig als Ersatzpflichtiger in Betracht kommt, kein greifbares Vermögen besitzt, dann ist es Sache des Beklagten darzutun, daß dennoch Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen (RGZ 162, 24, 31).
  • BGH, 23.02.1966 - VIII ZR 63/64

    Vermietung einer Grundstücksfläche zum Zwecke deren Bebauung mit einem Behelfsbau

    Aber auch, wenn man der im Schrifttum vertretenen Ansicht folgt, daß dieser Gesichtspunkt von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 254 Anm. 66, Enneccerus/Lehmann BGB § 16 V; Palandt BGB 24. Aufl. § 254 Anm. 7; anderer Ansicht BGB RGRK 11. Aufl. § 254 Anm. 116 und die Rechtsprechung des Reichsgerichts, RGZ 51, 193; 59, 311; 162, 24, 29) ist die Einwendung unbegründet.
  • BGH, 04.10.1956 - III ZR 41/55

    Rechtsmittel

    Ein Verschulden des Beklagten wäre zu bejahen, wenn er es geduldet oder für die Zeit seiner Abwesenheit sogar veranlaßt haben sollte, daß sein Bürovorsteher oder der Amtsgerichtsrat i.R. M. Anträge entgegennehmen undeiner Partei Rat erteilen (vgl. RGZ 162, 24); nur wenn etwas derartiges ohne seinen Willen geschehen wäre, wäre er von einer Haftung freigestellt (vgl. Seybold-Hornig-Lemmens, Erläuterung XX 1 zu § 21).
  • OLG Celle, 18.12.1972 - 9 U 73/72

    Bodenwellen als ein gefährliches Hindernis besonderer Art; Warnung vor einer

    Bei derartiger Ungewißheit kann die an sich bestehende Möglichkeit, H. zu belangen, nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit angesehen werden; denn der Geschädigte braucht sich nicht auf einen weitläufigen und im Ergebnis unsicheren Weg verweisen zu lassen (vgl. RGZ 162, 24 [32]; BGHZ 2, 209 [218]).
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